Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 87
Inkrafttretensdatum
29.05.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
(2)Absatz 2,Der Antrag nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung desDer Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des
738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.
Schlagworte
Pensionierung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40031353