Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anspruch auf Versetzung in den dauernden Ruhestand

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Der Richter ist auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.
  2. Absatz 2,Der Antrag nach Absatz eins, kann schon ein Jahr vor Vollendung des

738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Richter kann ihn bis spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Versetzung in den Ruhestand widerrufen. Der Widerruf ist nicht mehr zulässig, wenn die Planstelle des Richters bereits im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” zur Besetzung ausgeschrieben worden ist.

Schlagworte

Pensionierung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40031353

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P87/NOR40031353

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