Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt.sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach Paragraph 91, oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
Schlagworte
Pensionierung, Zwangspensionierung
Im RIS seit
22.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40145664