Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 83

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
    2. Ziffer 2
      sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt.
  2. Absatz 2,Die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit hat von Amts wegen nach Paragraph 91, oder auf Antrag der Richterin oder des Richters zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

Schlagworte

Pensionierung, Zwangspensionierung

Im RIS seit

22.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2015

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40145664

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P83/NOR40145664

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