Bundesrecht konsolidiert

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Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

Paragraph 83, (1) Der Richter, der den 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. Ziffer eins
    er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
  2. Ziffer 2
    er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
  3. Ziffer 3
    mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.
  1. Absatz 2,Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach Paragraph 91, oder auf Antrag des Richters zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.

Schlagworte

Pensionierung, Zwangspensionierung

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40020397

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P83/NOR40020397

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