Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Versetzung in den zeitlichen Ruhestand
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Der Richter ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn
er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
er die Aufnahmeerfordernisse nach § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht mehr erfüllt oderer die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt oder
mit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird.
(2)Absatz 2,Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach § 91 oder auf Antrag des Richters zu erfolgen.Die Versetzung in den zeitlichen Ruhestand hat von Amts wegen nach Paragraph 91, oder auf Antrag des Richters zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei Berechnung der einjährigen Dauer einer durch Krankheit verursachten Abwesenheit vom Dienst sind zwischenzeitige Abwesenheiten aus anderen Gründen nicht als Unterbrechung anzusehen. Eine zwischenzeitige Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheiten vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer zwischenzeitigen Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Abwesenheit die einzelnen Abwesenheitszeiten zusammenzurechnen.
Schlagworte
Pensionierung, Zwangspensionierung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40043282