(2)Absatz 2,Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in § 17 oder § 19 Z 1 BDG 1979 angeführten Funktionen inne hat.Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in Paragraph 17, oder Paragraph 19, Ziffer eins, BDG 1979 angeführten Funktionen inne hat.