Absatz eins,Die Richterin oder der Richter ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn
- Ziffer einssie oder er infolge Krankheit länger als ein Jahr vom Dienst abwesend ist oder
- Ziffer 2sie oder er die Aufnahmeerfordernisse nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 nicht mehr erfüllt.