(2)Absatz 2,Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in § 17 oder § 19 BDG 1979 angeführten Funktionen innehat.Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in Paragraph 17, oder Paragraph 19, BDG 1979 angeführten Funktionen innehat.