Absatz 2,Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in Paragraph 17, oder Paragraph 19, Ziffer eins, BDG 1979 angeführten Funktionen inne hat.
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
Paragraph 83
01.01.1995
31.07.1996
Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
Paragraph 83, (1) Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.