Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Text

Behördenzuständigkeit

Paragraph 12, (1) Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde als Behörde zuständig für Materialbahnen ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) und ohne Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) sowie für Anschlussbahnen.

  1. Absatz 2,Soweit sich aus diesem Gesetz keine andere Zuständigkeit ergibt, ist der Landeshauptmann als Behörde zuständig für
    1. Ziffer eins
      Nebenbahnen;
    2. Ziffer 2
      Straßenbahnen;
    3. Ziffer 3
      Materialbahnen gemäß Paragraph 8, mit beschränkt-öffentlichem oder mit Werksverkehr.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist als Behörde zuständig für:
    1. Ziffer eins
      Hauptbahnen;
    2. Ziffer 2
      die Verleihung einer Konzession nach Paragraph 17,, die Erklärung der Behörde nach Paragraph 30, Litera b,, die Erteilung von Genehmigungen nach Paragraph 21, Absatz 3 und Paragraph 26, Absatz 3, sowie von Bewilligungen nach Paragraph 29, Absatz eins, für Nebenbahnen;
    3. Ziffer 3
      die Genehmigungen nach Paragraph 21, Absatz eins und 3 sowie für die in den Paragraphen 13, Absatz 2, 19, Absatz eins und 3, 21 Absatz 2, 22, Absatz 3 und 6, 27, 28 und 45 Absatz 2, geregelten Angelegenheiten für Eisenbahnverkehrsunternehmen.
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
    5. Ziffer 5
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
  3. Absatz 4,Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie den örtlich zuständigen Landeshauptmann im Einzelfall zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse ermächtigen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      zur Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens;
    2. Ziffer 2
      zur Durchführung des Betriebsbewilligungsverfahrens;
    3. Ziffer 3
      zur Durchführung der Verfahren gemäß den Paragraphen 38 und 39, 4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,)
    Wird der Landeshauptmann ermächtigt, so ist er als erste und letzte Instanz zuständig.