Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Paragraph 83,
  1. Absatz eins,Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 120,9 €.
  2. Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  3. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 82, Absatz 7,

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230269

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P83/NOR40230269

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