Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Paragraph 83, (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 1 088 S.

  1. Absatz 2,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn
    1. Ziffer eins
      seine Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
    Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  2. Absatz 3,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2,,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 82, Absatz 6 a, und
    5. Ziffer 5
      die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110189

Alte Dokumentnummer

N6199543788J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P83/NOR12110189

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