ABSCHNITT XABSCHNITT römisch zehn
Beamte des Krankenpflegedienstes
Anwendungsbereich
§ 83. Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden. Paragraph 83, Dieser Abschnitt ist auf die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes anzuwenden.