(2) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.