(2)Absatz 2,Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUGbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.