(2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder
bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.