Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Paragraph 83,
  1. Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 110,8 €.
  2. Absatz 2Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  3. Absatz 3Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 15 a, Absatz 2, und
    4. Ziffer 4
      Paragraph 82, Absatz 7,

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189531

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P83/NOR40189531

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