(2)Absatz 2,Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wennDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes im halben Ausmaß, wenn
seine regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oderseine regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 herabgesetzt ist oder
er eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt.er eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.