Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.09.1999
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß Paragraph 56, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Dienstalterszulage des Universitäts(Hochschul)dozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4)Absatz 4,Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 631 S.Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993) und des Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 7 631 S.
Schlagworte
Universitätsassistent, Hochschulassistent, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung, Universitätsdozent,
Hochschuldozent, Dozent
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12116876
Alte Dokumentnummer
N6199956731L