(2)Absatz 2,Dem Universitätsdozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitätsprofessor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Dem Universitätsdozenten, dem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitätsprofessor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.