Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach Paragraph 56, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Dem außerordentlichen Universitätsprofessor oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher Universitätsprofessor oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3)Absatz 3,Die Dienstalterszulage des außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage des ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors beträgt 5 736 S.
(4)Absatz 4,Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.In den Fällen der Absatz 2 und 4 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Art.III der 33.GG-Novelle, BGBl. Nr.677/1978;
Art.XIV Abs.4 der 42.GG-Novelle, BGBl. Nr.548/1984;
Art.II der 45.GG-Novelle, BGBl. Nr.387/1986;
Schlagworte
Universitätsassistent, Hochschulassistent, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12102977
Alte Dokumentnummer
N61987191450