Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.03.2014
Außerkrafttretensdatum
11.02.2015
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß Paragraph 56, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Dem Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (§ 154 lit. a BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.Dem Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) und dem Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979), der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4)Absatz 4,Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 722,2 €.
Schlagworte
Hochschulassistent, Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung, Hochschuldozent, Dozent
Im RIS seit
17.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2015
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40160986