Absatz 2,Dem Universitäts(Hochschul)dozenten, dem Universitätsprofessor (Paragraph 21, UOG 1993), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.