Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1984

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach Paragraph 56, Absatz eins,

  1. Absatz 2,Dem außerordentlichen oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
  2. Absatz 3,Die Dienstalterszulage der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage der ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren beträgt 5 107 S.
  3. Absatz 4,Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
  4. Absatz 5,In den Fällen der Absatz 2 und 4 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Art.III der 33.GG-Novelle, BGBl. Nr.677/1978;

Schlagworte

Universitätsassistent, Hochschulassistent, Universitätsprofessor, Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12100135

Alte Dokumentnummer

N61983117510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P50/NOR12100135

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