Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50
Inkrafttretensdatum
01.01.1984
Außerkrafttretensdatum
31.12.1984
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Dienstalterszulage
§ 50. (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach § 56 Abs. 1.Paragraph 50, (1) Dem Universitäts(Hochschul)assistenten gebührt eine Dienstalterszulage nach Paragraph 56, Absatz eins,
(2)Absatz 2,Dem außerordentlichen oder ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor, der als außerordentlicher oder ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage.
(3)Absatz 3,Die Dienstalterszulage der außerordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen, die Dienstalterszulage der ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren beträgt 5 107 S.
(4)Absatz 4,Hat der Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung mindestens zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht, so gebührt ihm die Dienstalterszulage mit diesem Zeitpunkt im halben Ausmaß.
(5)Absatz 5,In den Fällen der Abs. 2 und 4 sind die Bestimmungen der §§ 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.In den Fällen der Absatz 2 und 4 sind die Bestimmungen der Paragraphen 8 und 10 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Art.III der 33.GG-Novelle, BGBl. Nr.677/1978;
Schlagworte
Universitätsassistent, Hochschulassistent, Universitätsprofessor,
Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12100135
Alte Dokumentnummer
N61983117510