Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 50

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 50,
  1. Absatz eins,Der Universitätsassistentin oder dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß des in der Tabelle gemäß Paragraph 56, für die Verwendungsgruppe L 1 angeführten Betrages.
  2. Absatz 2,Der Universitätsprofessorin oder dem Universitätsprofessor (Paragraph 154, Litera a, BDG 1979), die oder der in ihrer oder seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage. Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Paragraphen 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

 

Euro

kleine Daz

99,6

große Daz

396,1

  1. Absatz 4,Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors beträgt 754,3 €.

Schlagworte

Hochschulassistent, Hochschulprofessor, Vorrückung, Hemmung, Hochschuldozent, Dozent

Im RIS seit

05.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40189498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P50/NOR40189498

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