Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 39
Inkrafttretensdatum
01.02.1965
Außerkrafttretensdatum
30.06.1988
Abkürzung
RGV
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
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Sonderbestimmungen
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Gendarmeriedienst
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§ 39.Paragraph 39,
Der normale Sicherheitsdienst und Patrouillendienst im Überwachungsrayon begründet einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Gesetzesnummer
10008156
Dokumentnummer
NOR12093293
Alte Dokumentnummer
N61955101410