Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Reisegebührenvorschrift 1955 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Gendarmeriedienst

§ 39.
  1. Absatz einsGendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
  2. Absatz 2Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen .............................. 91,6 Euro,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Beamten ....................... 45,8 Euro.
  3. Absatz 3Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den §§ 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den §§ 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung § 15 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40013993

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P39/NOR40013993

Navigation im Suchergebnis