Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.04.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Gendarmeriedienst

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Für den normalen Sicherheits- und Patrouillendienst, den Funkpatrouillendienst und den motorisierten Verkehrsdienst sowie andere regelmäßig zu leistende und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen außerhalb des Dienstortes im Überwachungsrayon der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, Außenstellen der Gendarmerieposten, Verkehrsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt anstelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
  2. Absatz 2,Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, beträgt:

  1. für die Bezirksgendarmeriekommandanten, deren

     Stellvertreter und die Beamten der Außenstellen

     der Verkehrsabteilungen .......................       1 260 S,

  2. für die übrigen Beamten .......................         630 S.

  1. Absatz 3,Als Überwachungsrayon im Sinne des Absatz eins, gilt:
    1. Ziffer eins
      für die Beamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten, deren Außenstellen und der Verkehrsposten der Bereich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
    2. Ziffer 2
      für die Beamten der Stromgendarmerieposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen der dauernd zugewiesene Überwachungsbereich.
  2. Absatz 4,Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monats bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monats je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 5,Werden diese Gendarmeriebeamten zu einem Einsatz herangezogen, der nicht zum normalen Sicherheits- und Patrouillendienst gehört, so ist das römisch eins. Hauptstück anzuwenden. Als solche Einsätze gelten Dienstleistungen bei alpinen Rettungs- und Bergungsaktionen, Elementarereignissen, Großbränden, Unfällen im Eisenbahn-, Schiffs- und Flugverkehr und besondere Wachdienste sowie Dienstleistungen (Kommandierungen) aus besonderen Anlässen zur Verstärkung oder Unterstützung anderer Gendarmeriedienststellen, sofern diese außerhalb des eigenen Dienstortes liegen und nicht Paragraph 22, anzuwenden ist.

Schlagworte

Sicherheitsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12108012

Alte Dokumentnummer

N6199413691A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P39/NOR12108012

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