Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirks- und Stadtpolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden
    1. Ziffer eins
      Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden oder
    2. Ziffer 2
      Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon oder
    3. Ziffer 3
      Dienstverrichtungen im Dienstort

an Stelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

  1. Absatz eins a,Absatz eins, ist auf die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei
    1. Ziffer eins
      der Landespolizeikommanden,
    2. Ziffer 2
      der Landesämter für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung,
    3. Ziffer 3
      im Büro für besondere Ermittlungen und
    4. Ziffer 4
      im Referat Kraftfahrwesen, Waffen, Ausrüstung des Büros für Budget, Logistik und Infrastruktur

die innerhalb ihres Dienstortes überwiegend im mit dem Exekutivdienst im Zusammenhang stehenden Außendienst verwendet werden, anzuwenden.

  1. Absatz 2,Die Pauschalvergütung nach Absatz eins und Absatz eins a, beträgt
  1. Ziffer eins
    für die Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommandantinnen und -kommandanten und deren Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen …………………………………………...…

91,6 Euro,

  1. Ziffer 2
    für alle übrigen Beamten ………………………………………………………..….

45,8 Euro.

  1. Absatz 3,Die Pauschalvergütung nach Absatz eins und Absatz eins a, entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5 und Paragraph 15 a, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

Im RIS seit

22.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40115770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P39/NOR40115770

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