Bundesrecht konsolidiert

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Reisegebührenvorschrift 1955 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Gendarmeriedienst

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Gendarmeriebeamten der Bezirksgendarmeriekommanden, Gendarmerieposten und deren Außenstellen, Grenzkontrollstellen und Grenzüberwachungsposten, Motorbootstationen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, anstelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.
  2. Absatz 2,Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, beträgt
    1. Ziffer eins
      für die Bezirksgendarmeriekommandanten und die Referatsleiter der Bezirksgendarmeriekommanden, Beamten der Außenstellen der Verkehrsabteilungen und Beamte der Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze überschreitende Grenzkontrolle in Zügen durchführen .............................. 1 260 S,
    2. Ziffer 2
      für alle übrigen Beamten ....................... 630 S.
  3. Absatz 3,Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, entfällt für Zeiten, für die ein Gendarmeriebeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag ein Dreißigstel der Pauschalvergütung. Ist der sich bei dieser Teilung ergebende Betrag nicht durch 0,10 S teilbar, so ist er auf den nächsthöheren durch 0,10 S teilbaren Betrag aufzurunden. Im übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12114736

Alte Dokumentnummer

N6199812003O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P39/NOR12114736

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