Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.02.1965

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

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Sonderbestimmungen

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Gendarmeriedienst

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Paragraph 39,

Der normale Sicherheitsdienst und Patrouillendienst im Überwachungsrayon begründet einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.