Reisegebührenvorschrift 1955
BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 54/1956
Paragraph 39
01.02.1965
30.06.1988
römisch zwei. HAUPTSTÜCK
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Sonderbestimmungen
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Gendarmeriedienst
Der normale Sicherheitsdienst und Patrouillendienst im Überwachungsrayon begründet einen Anspruch auf Tagesgebühr nur dann, wenn die mit der Dienstleistung verbundene Dauer der Abwesenheit von der Dienststelle acht Stunden übersteigt; hiebei gebührt für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft eine Nächtigungsgebühr.