Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Reisegebührenvorschrift 1955 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Organe des Wachkörpers Bundespolizei sowie

rechtskundige Organe bei den Bundespolizeidirektionen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei der Bezirkspolizeikommanden, Polizeiinspektionen und deren Außenstellen, Fachinspektionen und Außenstellen der Verkehrsabteilungen gebührt für die mit dem Exekutivdienst zusammenhängenden Dienstzuteilungen bis zu 24 Stunden und Dienstreisen im politischen Bezirk, wenn jedoch ein über den politischen Bezirk hinausgehender Überwachungsrayon festgesetzt ist, im Überwachungsrayon, an Stelle der Tagesgebühren nach dem römisch eins. Hauptstück eine monatliche Pauschalvergütung. Für jede in Anspruch genommene Nachtunterkunft gebührt eine Nächtigungsgebühr.

  (2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 beträgt

  1. für die Bezirkspolizeikommandanten und deren

     Referatsleiter, Beamten der Außenstellen der

     Verkehrsabteilungen und Beamte der

     Grenzdienststellen, die eine die Bundesgrenze

     überschreitende Grenzkontrolle in Zügen

     durchführen ................................. 91,6 Euro,

  2. für alle übrigen Beamten .................... 45,8 Euro.

  1. Absatz 3,Die Pauschalvergütung nach Absatz eins, entfällt für Zeiten, für die ein Exekutivbeamter Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 erhält. Werden die Gebühren nach den Paragraphen 22 und 34 nur für einen Teil des Monates bezogen, gebührt für den restlichen Teil des Monates je Tag der verhältnismäßige Teil der Pauschalvergütung. Im Übrigen ist auf den Anspruch und das Ruhen dieser Pauschalvergütung Paragraph 15, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40067160

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/133/P39/NOR40067160

Navigation im Suchergebnis