Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
  3. Absatz 3,Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Artikel 140, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.

Schlagworte

Anwaltspflicht (früher: Anwaltszwang), Gesetzesprüfung, Kausalgerichtsbarkeit, Kompetenzkonflikt, Verordnungsprüfung, Staatsvertragsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40045928

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P17/NOR40045928

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