(2)Absatz 2,Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).