Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2017

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Klagen gemäß Paragraph 37,, Anträge gemäß den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 57 a, 62, 62 a und 66 und Beschwerden gemäß den Paragraphen 56 i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
  3. Absatz 3,Der Anwaltspflicht unterliegen nicht
    1. Ziffer eins
      Anträge der in Paragraph 24, Absatz 2, genannten Körperschaften sowie deren Behörden;
    2. Ziffer 2
      Anträge gemäß Paragraph 62,, die von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gestellt werden.
  4. Absatz 4,Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40166678

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P17/NOR40166678

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