(2)Absatz 2,Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 1 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.