Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Jeder Eingabe sind so viele Ausfertigungen der Eingabe und jeder Beilage anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetze zur Verhandlung zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 62 und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
  3. Absatz 3,Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Artikel 140, Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Eingaben können auch Rechtsausführungen enthalten.