(2)Absatz 2,Klagen nach § 37, Anträge nach den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des § 24 Abs. 2 fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 57 a, 62, 62 a und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).