Bundesrecht konsolidiert

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Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

VfGG

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Alle Schriftsätze und Beilagen können einfach eingebracht werden. Der Referent kann der Partei unter Setzung einer angemessenen Frist die Beibringung so vieler Ausfertigungen in Papierform auftragen, dass jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.
  2. Absatz 2,Klagen nach Paragraph 37,, Anträge nach den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 57 a, 62, 62 a und 66 sowie Beschwerden sind, wenn sie nicht unter die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, fallen, durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
  3. Absatz 3,Anträge eines Drittels der Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 B-VG müssen nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
  4. Absatz 4,Die Schriftsätze können auch Rechtsausführungen enthalten.

Schlagworte

Gesetzesprüfung, Kausalgerichtsbarkeit, Kompetenzkonflikt, Verordnungsprüfung, Staatsvertragsprüfung

Im RIS seit

18.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40166287

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/85/P17/NOR40166287

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