(2)Absatz 2,Klagen gemäß § 37, Anträge gemäß den §§ 46, 48, 50, 57, 57a, 62, 62a und 66 und Beschwerden gemäß den §§ 56i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).Klagen gemäß Paragraph 37,, Anträge gemäß den Paragraphen 46, 48, 50, 57, 57 a, 62, 62 a und 66 und Beschwerden gemäß den Paragraphen 56 i und 82 sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).