Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Fixes Monatsentgelt

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den Paragraphen 71, oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Absatz 2,
  2. Absatz 2Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in der Bewertungsgruppe v1/5
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 548,2 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 023,0 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 111,2 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 586,1 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 586,1 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        10 247,0 €.
         
  3. Absatz 3Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, nicht in Betracht.
  6. Absatz 6Wird eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas v vorübergehend, aber für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum mit einem höherwertigen Arbeitsplatz betraut, der der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 zugeordnet ist, ohne damit gemäß Paragraph 68, Absatz eins, betraut zu sein, gebührt für die Dauer der vorübergehenden Betrauung das für den höherwertigen Arbeitsplatz vorgesehene fixe Monatsentgelt. Dies gilt nicht, solange sich die oder der Vertragsbedienstete in der Ausbildungsphase befindet. Ist der vorübergehend ausgeübte Arbeitsplatz einer höheren Entlohnungsgruppe zugeordnet, für die gemäß Paragraph 66, Absatz 2, eine längere Ausbildungsphase vorgesehen ist als auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ist dabei diese maßgeblich.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212526

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P74/NOR40212526

Navigation im Suchergebnis