Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Fixes Monatsentgelt

Paragraph 74, (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den Paragraphen 71, oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Absatz 2,

  (2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete

  1. in der Bewertungsgruppe v1/5

     a) für die ersten fünf Jahre .................   6 154,9 Euro;

     b) ab dem sechsten Jahr ......................   6 500,0 Euro,

  2. in der Bewertungsgruppe v1/6

     a) für die ersten fünf Jahre .................   6 564,1 Euro,

     b) ab dem sechsten Jahr ......................   6 909,2 Euro,

  3. in der Bewertungsgruppe v1/7

     a) für die ersten fünf Jahre .................   6 909,2 Euro,

     b) ab dem sechsten Jahr ......................   7 388,7 Euro.

  1. Absatz 3Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
  2. Absatz 4Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  3. Absatz 5Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, nicht in Betracht.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40013571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P74/NOR40013571

Navigation im Suchergebnis