Fixes Monatsentgelt
§ 74. (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.Paragraph 74, (1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den Paragraphen 71, oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Absatz 2,
(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre ................. 6 154,9 Euro;
b) ab dem sechsten Jahr ...................... 6 500,0 Euro,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre ................. 6 564,1 Euro,
b) ab dem sechsten Jahr ...................... 6 909,2 Euro,
3. in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre ................. 6 909,2 Euro,
b) ab dem sechsten Jahr ...................... 7 388,7 Euro.
(3)Absatz 3Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
§ 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden undParagraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, anzuwenden und
Zeiten einzurechnen, die
in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
(4)Absatz 4Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5)Absatz 5Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, nicht in Betracht.