Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des
Entlohnungsschemas K
Überleitung
§ 74. (1) Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des § 59 erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach § 60 erfüllt.Paragraph 74, (1) Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach Paragraph 60, erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Vertragsbedienstete die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3)Absatz 3,Wenn jedoch der Vertragsbedienstete erst nach dem 1.Jänner 1991
in das Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder
die Erfordernisse des § 59 erfüllt,die Erfordernisse des Paragraph 59, erfüllt,
so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.