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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Fixes Monatsentgelt

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den Paragraphen 71, oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Absatz 2,
  2. Absatz 2,Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
    1. Ziffer eins
      in der Bewertungsgruppe v1/5
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 144,7 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        8 598,2 €,
         
    2. Ziffer 2
      in der Bewertungsgruppe v1/6
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        8 682,4 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 135,9 €,
         
    3. Ziffer 3
      in der Bewertungsgruppe v1/7
      1. Litera a
        für die ersten fünf Jahre
        9 135,9 €,
         
      2. Litera b
        ab dem sechsten Jahr
        9 767,0 €.
         
  3. Absatz 3,Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
    1. Ziffer eins
      Paragraph 29 c,, Paragraph 29 e, Absatz 5 und Paragraph 29 h, Absatz 2, anzuwenden und
    2. Ziffer 2
      Zeiten einzurechnen, die
      1. Litera a
        in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
      2. Litera b
        im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
  4. Absatz 4,Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  5. Absatz 5,Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 15 a, nicht in Betracht.

Im RIS seit

04.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189337

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P74/NOR40189337

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