(2)Absatz 2,Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
in der Bewertungsgruppe v1/5
für die ersten fünf Jahre
8 334,5 €,
ab dem sechsten Jahr
8 798,5 €,
in der Bewertungsgruppe v1/6
für die ersten fünf Jahre
8 884,7 €,
ab dem sechsten Jahr
9 348,8 €,
in der Bewertungsgruppe v1/7
für die ersten fünf Jahre
9 348,8 €,
ab dem sechsten Jahr
9 994,6 €.
Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach § 31 Abs. 2 Z 3 lit. b GehG.Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GehG.