Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Übergangsbestimmungen für die Vertragsbediensteten des

Entlohnungsschemas K

Überleitung

Paragraph 74, (1) Ein Vertragsbediensteter, der die Erfordernisse des Paragraph 59, erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in das Entlohnungsschema K bewirken. Er ist dabei in jene Entlohnungsgruppe einzureihen, für die er die Einreihungserfordernisse nach Paragraph 60, erfüllt.

  1. Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Vertragsbedienstete die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
  2. Absatz 3,Wenn jedoch der Vertragsbedienstete erst nach dem 1.Jänner 1991
    1. Ziffer eins
      in das Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die Erfordernisse des Paragraph 59, erfüllt,
    so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.