Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.05.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anwendung des BMVG

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
    3. Ziffer 2 a
      Abweichend von Ziffer 2, erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse

für Bedienstete

durch

der Parlamentsdirektion

den Präsidenten des Nationalrates

des Rechnungshofes

den Präsidenten des Rechnungshofes

der Volksanwaltschaft

den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft

nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
  1. Ziffer 3
    Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.
  1. Absatz 2,Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Im RIS seit

05.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212480

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P35/NOR40212480

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