Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung

Paragraph 35, (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 4, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, c, oder f gekündigt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 34, Absatz 2,) trifft;
    5. Ziffer 5
      wenn der Dienstnehmer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. Ziffer 6
      wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 34, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. Ziffer 8
      wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, oder d endet.
  2. Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, Ziffer 3, gebührt eine Abfertigung auch dann,
    1. Ziffer eins
      wenn eine weibliche Vertragsbedienstete innerhalb von sechs Monaten,
      1. Litera a
        nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes Kind geboren hat, oder
      2. Litera b
        nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),
      das Dienstverhältnis kündigt;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
      durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
  3. Absatz 4,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

  1. Absatz 5,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis noch andauert oder wenn es in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen.
  2. Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  3. Absatz 7,Wird eine weibliche Vertragsbedienstete, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Anmerkung

Art.II der 16.VBG-Novelle, BGBl. Nr. 464/1969;

Schlagworte

Kündigung, Adoption, Pflegekind, Adoptivkind, Anrechnung, Hinterbliebener

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12100167

Alte Dokumentnummer

N61983117830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P35/NOR12100167

Navigation im Suchergebnis