Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Ziffer einsEntgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins,
- Ziffer 2Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
- Ziffer 2 aAbweichend von Ziffer 2, erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse