Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anwendung des BMSVG

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10 und Paragraph 47, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist abweichend von Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Im RIS seit

31.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2019

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40206100

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P35/NOR40206100

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