Bundesrecht konsolidiert

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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 35

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Anwendung des BMSVG

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Abweichend von Paragraph 9, Absatz eins, BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 10 und Paragraph 47, BMSVG sind nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Im RIS seit

12.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274521

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P35/NOR40274521

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