(3)Absatz 3,Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine AbfertigungAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung
einem Vertragsbediensteten, wenn
er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt,
er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 6 Z 2 MSchG oder § 2 Abs. 2 Z 2 EKUG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, EKUG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,
einem Vertragsbediensteten, wenn das Dienstverhältnis
bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 1 lit. b kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Z 1 lit. b der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer eins, Litera b, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, Litera a, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer eins, Litera b, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.