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Vertragsbedienstetengesetz 1948 § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1990

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung

Paragraph 35, (1) Dem Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
    1. Ziffer eins
      wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 4, Absatz 3,) und durch Zeitablauf geendet hat;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, c, oder f gekündigt wurde;
    3. Ziffer 3
      wenn das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt wurde;
    4. Ziffer 4
      wenn den Dienstnehmer ein Verschulden an der Entlassung (Paragraph 34, Absatz 2,) trifft;
    5. Ziffer 5
      wenn der Dienstnehmer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, oder 4 entlassen wurde;
    6. Ziffer 6
      wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (Paragraph 34, Absatz 5,);
    7. Ziffer 7
      wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt;
    8. Ziffer 8
      wenn das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Litera c, oder d endet.
  2. Absatz 3,Abweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung
    1. Ziffer eins
      einem Vertragsbediensteten, wenn
      1. Litera a
        er verheiratet ist und das Dienstverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung kündigt,
      2. Litera b
        er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
        1. Sub-Litera, a, a
          eines eigenen Kindes,
        2. Sub-Litera, b, b
          eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
        3. Sub-Litera, c, c
          eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15, Absatz 6, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, EKUG), das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt,
    2. Ziffer 2
      einem Vertragsbediensteten, wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        bei Männern nach Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder
      2. Litera b
        wegen Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
      durch den Dienstnehmer gekündigt wird und das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat.
    Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer eins, Litera b, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, Litera a, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer eins, Litera b, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.
  3. Absatz 4,Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage.

  1. Absatz 5,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 4, zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuß besteht;
    2. Ziffer 2
      wenn das Dienstverhältnis
      1. Litera a
        noch andauert oder
      2. Litera b
        in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. Ziffer 3
      wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht rückerstattet wurde; bei teilweiser Rückerstattung ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß zuzurechnen. Eine Rückerstattung gemäß Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in Ziffer 2, Litera b, angeführten Ausschlußgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einverständnis mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Bund einzugehen, und dieses Bundesdienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  2. Absatz 6,Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.
  3. Absatz 7,Wird ein Vertragsbediensteter, der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, das Dienstverhältnis gekündigt oder der gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, seinen vorzeitigen Austritt erklärt hat, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, oder b erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Anmerkung

Art.II der 16.VBG-Novelle, BGBl. Nr. 464/1969;

Schlagworte

Kündigung, Adoption, Pflegekind, Adoptivkind, Anrechnung, Hinterbliebener

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12104009

Alte Dokumentnummer

N6198910387H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P35/NOR12104009

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