nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 15 Abs. 5 Z 1 des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),